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   VG Berlin, 11.07.2006 - 15 A 218.06   

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https://dejure.org/2006,38226
VG Berlin, 11.07.2006 - 15 A 218.06 (https://dejure.org/2006,38226)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2006 - 15 A 218.06 (https://dejure.org/2006,38226)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 15 A 218.06 (https://dejure.org/2006,38226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 82 Abs. 4; VwVfG § 14 Abs. 1; VwVfG § 14 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), Mitwirkungspflichten, Vietnam, Vietnamesen, Rückübernahmeabkommen, Delegation, Vorführung, Passbeschaffung, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Prozessbevollmächtigte, Anwesenheit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sammelvorführung vor Vertretern der vietnamesischen Innenbehörde rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2006 - 8 S 39.06

    Voraussetzungen für die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2006 - 15 A 218.06
    Die Kammer neigt nach wie vor zu der Ansicht, dass diese Verfahrensweise gegen die das Anwesenheitsrecht des Bevollmächtigten bei Anhörungen gewährleistende Vorschrift des § 14 Abs. 1 und 4 VwVfG verstößt, die insbesondere deshalb anwendbar erscheint, weil nur § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nicht aber das vietnamesische Rückübernahmeabkommen eine Pflicht, sich einer Befragung zu stellen, begründet, so dass die - zudem in den Räumen deutscher Behörden und in Anwesenheit deutscher Bediensteter durchgeführten - Anhörungen nicht als ausländische Verwaltungsverfahren angesehen werden können (vgl. im Einzelnen die genannten Beschlüsse der Kammer; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 8 S 39.06 -, mit dem ein noch nicht so ausführlich begründeter Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2006 - VG 15 A 163.06 - geändert wurde).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2006 - 15 A 218.06
    Zwar sind Beschränkungen dieses Rechts möglich (vgl. BVerfGE 38, 105, 115).
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